Asbest: Einatmen verboten

Asbesthaltige Produkte sind in der Schweiz seit 1990 verboten. Nicht alle Asbestvorkommen sind aus der Welt geschafft. Jeder Hand- und Heimwerker muss sich der damit verbundenen Gesundheitsgefahren bewusst sein.

Asbest: Einatmen verboten
Handwerker, aufgepasst! Es gibt immer noch unzählige Gebäude, die vor 1990 gebaut wurden, in denen man damit rechnen muss, auf Asbest zu stossen. ©Suva

Auch heute noch können Arbeitnehmende – insbesondere bei Abbrucharbeiten im Rahmen von Umbauten – mit unterschiedlichsten asbesthaltigen Baumaterialien in Kontakt kommen. Asbest befindet sich insbesondere im Plattenkleber und Putz, in Bodenbelägen aus Kunststoff, Zwischendecken, Anstrichstoffen oder Kitten sowie in Asbestzementprodukten an der Gebäudehülle und bei Kanalisationsrohren. In Gebäuden mit Baujahr vor 1990 müssen jene Personen, welche Instandhaltungs-, Renovations- und Rückbauarbeiten ausführen, damit rechnen, bei ihrer Arbeit auf asbesthaltiges Material zu treffen. Dies betrifft vor allem Bauarbeiter, Schreiner, Elektriker, Sanitärinstallateure, Maler, Gipser, Dachdecker und Fassadenbauer. Vom Einatmen des Asbeststaubs bis zum Ausbruch einer Asbesterkrankung können Jahrzehnte vergehen. Daher ist Prävention bei Umbauarbeiten jetzt wichtig.

Asbest vor Baubeginn abklären

Plant ein Bauherr oder Architekt den Umbau oder die Renovation eines vor 1990 erstellten Gebäudes, ist vorgängig eine Gebäudeuntersuchung erforderlich. Dazu sollte er frühzeitig einen Gebäude­diagnostiker zuziehen. Bei dieser Über­prüfung wird der Experte das Gebäude auf mögliche Asbestvorkommen prüfen, verdächtige Materialien im Labor untersuchen lassen und weitere Massnahmen im Fall einer notwendigen Asbestsanierung vorbereiten.

Die Vorteile der Früherkennung von Asbest

Die frühzeitige Erkennung von Schadstoffen ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Arbeitneh­mer- und den Umweltschutz erforderlich. Gleichzeitig werden die Planungs- und die Kostensicherheit verbessert. Besteht bei einem Umbau der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest auftreten können, so muss der Arbeitgebende die Gefahren eingehend ermitteln. In einem zweiten Schritt müssen die Risiken bewertet werden. Gestützt darauf sind die erforderlichen Massnahmen zu planen.

Asbest: Einatmen verboten
Asbestfasern können tief in der Lunge, im Kehlkopf und in benachbarten Organen Tumore bilden, auch noch nach 30 Jahren. © Suva

Asbestspezialisten beiziehen

Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungs­unternehmen ausgeführt werden. Diese sind verpflichtet, Sanierungen (beispielsweise Sanierungen von schwachgebundenem Asbest) der Suva zu melden. Die Richtlinie schreibt Schutzmassnahmen wie das Tragen von Atemschutzgeräten, Schutzanzügen und die Abschottung der Sanierungszone sowie das Aufstellen von Warntafeln vor. Vor der Aufhebung der Schutzmassnahmen ist die Asbestkonzentration in der Sanierungszone durch eine Freigabemessung zu kontrollieren.

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