Ludwig Binkert
Der Verein Kantonale Feuerpolizei führt regelmässig Weiterbildungen zu den Themen des Brandschutzes durch.
Nach einer Einleitung durch Roland Scheidegger, Präsident Technische Kommission, wurden anlässlich der Weiterbildung vom 29. September folgende Themen besprochen:
l Brandschutzvorschriften 2015
l Anforderungen an die Notbeleuchtung
l Laubengänge und Aussentreppen
l Gruppenarbeiten Asylunterkünfte
l Rauchmanagement
l Fluchtwege
l Periodische Kontrolle
l Gruppenarbeit Cheminee
Ausführung Brandschutzvorschriften 2015
Im ersten Referat erläuterten Francesco Ferranti, Innotec Sicherheitstechnik, und Nicolas Ayer eidg. Diplom. El Inst. GVZ, Brandschutzexperte VKF, weshalb Fachleute extrem gefordert sind.
Die Anforderungen stammen:
l von den Elektrovorschriften
l vom Starkstrom-Inspektorat
l den NIN (Niederstromrichtlinien)
l von der Feuerpolizei (n Spezialfällen wird eine Notbeleuchtung verlangt)
l von der Arbeitssicherheit, der SUVA und der SN 1838 Notbeleuchtungsnorm
l vom zentralen Notversorgungsystem
l von Stromsystemen
Es gibt viele Diskussionen bezüglich der Betriebsdauer des Lichts und der Notbeleuchtung.
Die Betriebsdauer im Brandfall beträgt 30 Minuten Widerstand und der Notakku muss 60 Minuten standhalten.
Man unterscheidet bei Notlicht zwischen
l Dauerschaltung (Piktogramm) bei Räumen mit viel Leuten
l Bereitschaftsschaltung (also erst bei Stromausfall)
l Und geschaltete Dauerschaltung bei Notleutchen. Der VKF verlangt diese bei Industrie, Gewerbebauten, und Einrichtungen mit Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung. Dies sind Betriebs- z. B. Operationsräume, die Fahrgassen bei Parkings- und Herbergsbetrieben Typ A mit Räumen grösser als 30 m2 und zivil genutzte Schutzbauten. In Schutzkellern mit einem Fluchtweg über mehrere Räume werden Sicherheitsbeleuchtungen verlangt.
l Die Sicherheitsbeauftragten sind in Altersheimen und Krankenhäusern besonders gefordert. Die Norm SN 1838 führt diese in ihren Anforderungen auf. Insbesondere wird bei Gebäuden/Räumen für Menschen mit Behinderung und Rufanlage der Einbau einer Notbeleuchtungsanlage verlangt. Weitere Vorschriften betreffen Kühlräume Checkliste Nr. 68181.d.2011 grösser als 10 m3 (SUVA) und Garderoben (Seco) Wegleitung 3 gemäss Arbeitsgesetz.
Die Schweizerische Licht Gesellschaft (SLG) hat die Normen von Notbeleuchtungen in einem «Stand der Technik» Papier per 30. 6. 2016 zusammengefasst. (www.slg.ch/de/themendossiers/notbeleuchtung)
Francesco Ferranti erklärte die Anforderungen an die Dimension und Anordnung von Rettungszeichen, sowie die erforderliche Lux Zahl, damit die Rettungszeichen erkennbar sind. Die Firma Innotec bietet eine App für Notbeleuchtung an.
Rauchmanagement
Guide Manser, Stv. Kt Stützpunkt Bülach
Guido Manser präsentierte ein Modellhaus zum Simulieren von Rauchsituationen und Entlüftungen. Die Teilnehmer konnten sich mit der Entrauchung von Treppenhäusern, Wohnungen, Keller-, Garagen- und Dachstockabteilen vertraut machen.
Cheminee und Baumängel
In diesem Workshop zeigte Katrin Banter, Bosmic Effretikon, mit welchen «Baumängeln» sie bei Bauabnahmen oder bei Schadensbeurteilungen im Bereich Cheminee konfrontiert ist.
Laubengänge und Aussentreppen
Christoph Mörgeli Präsident Verband kantonale Feuerpolizei, Amstein + Walthert
Verschiedene Richtlinien bestimmen die Breite, die Begehbarkeit der Laubengänge, sowie Anforderungen an die Materialien bezüglich Brandverhalten von Fassaden oder Gebäudeteilen.
Die Teilnehmer wurden mit Gruppenarbeiten zu Themen wie Asylunterkünfte usw. vertraut gemacht. Je nach Typ der Unterkunft (Durchgangsheim, Asylwohnungen Zivilschutzanlage) kommen unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung und liegt die Durchführungshoheit entweder beim Bund, Kanton oder der Gemeinde.
Kontrolle durch die Feuerpolizei
Im letzten Workshop erläuterten Kaspar Michel und Roger Andreas die feuerpolizeiliche Kontrolle in der heutigen Zeit.
Es wird besonders auf Technik- und Lagerräume geachtet. Je nachdem werden dann andere Bereiche vertieft analysiert. Die beanstandeten Mängel werden unverzüglich bekannt gegeben und der Auftrag zur Behebung innerhalb eines kurzen Zeitraumes erteilt.